3c ELG berechnet. Als Einkommen anzurechnen sind danach namentlich Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen sowie ein Fünfzehntel, bei Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 25'000.--, bei Ehepaaren Fr. 40'000.-- und bei Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf Kinderrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt (Art. 3c Abs. 1 lit. c Satz 1 ELG). Ferner sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG), sowie familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 3c Abs. 1 lit. h ELG) anzurechnen.