Die dagegen geführte Beschwerde heisst das Versicherungsgericht gut. Aus den Erwägungen: 2. a) Ausländern mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz ist wie Schweizer Bürgern ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen einzuräumen, wenn sie sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Ergänzungsleistung verlangt wird, ununterbrochen zehn Jahre in der Schweiz aufgehalten haben und Anspruch haben auf eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Taggeld der IV oder die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 2 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30).