Die IV-Stelle des Kantons Solothurn sprach N. G. mit Wirkung ab 1. Mai 1996 eine Invalidenrente zu. Zu dieser Rente richtet die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn seit März 1998 Ergänzungsleistungen aus. 2001 stellte die Ausgleichskasse fest, ab 1. Juli 2001 falle der Leistungsanspruch dahin, weil die Unterhaltsbeiträge gemäss Scheidungskonvention anzurechnen seien und deswegen ein Einnahmenüberschuss resultiere. Die dagegen geführte Beschwerde heisst das Versicherungsgericht gut.