{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2001-03-18", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2001-430_2001-03-18.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=81239&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=24&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "8fe1d5eb1e4800037c6fdced763a2f62"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2001.430"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 18.03.2001 VSBES.2001.430"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 18.03.2001 VSBES.2001.430"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 18.03.2001 VSBES.2001.430"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ergänzungsleistungen Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:49:49", "Checksum": "c7b7a186eb40ff619bf504aa3fd4d5df", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 18.03.2001 VSBES.2001.430\nRegeste:\nErgänzungsleistungen Invalidenversicherung\n\n\nd) Bemerkenswert ist zunächst, dass das Oberamt von Inkassohandlungen gegen C. G. nicht aufgrund der finanziellen Lage des Schuldners abgesehen hat, sondern weil seine Adresse im Ausland nicht bekannt war. Zumindest aber hat G. offenbar Kontakt mit seinem Vater, schickt er ihm doch Geld in die Türkei. Aus den Ausführungen des Oberamtes ist aber auch zu schliessen, dass Inkassohandlungen, sofern diese im vorliegenden Fall überhaupt an die Hand genommen, aussichtslos geblieben wären. Damit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die von C. G. der Beschwerdeführerin geschuldeten Unterhaltsbeiträge objektiv uneinbringlich sind. Es ist mit anderen Worten von der Regel, wonach alle rechtlichen Möglichkeiten zur Erhältlichmachung der Unterhaltsbeiträge auszuschöpfen sind, aufgrund dieses Beweisergebnisses eine Ausnahme zu machen. Weil also die Tatbestände von Art. 3c Abs. 1 lit. h und g ELG nicht erfüllt sind, hat die Ausgleichskasse demzufolge zu Unrecht einen Betrag von Fr. 16‘248.-- als Einkommen angerechnet, auch wenn dieses Vorgehen aufgrund der Aktenlage im Verfügungszeitpunkt vertretbar war.\nVersicherungsgericht, Urteil vom 18. März 2001 (VSBES.2001.430)"}