{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2001-03-18", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2001-430_2001-03-18.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=81239&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=24&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "8fe1d5eb1e4800037c6fdced763a2f62"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2001.430"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 18.03.2001 VSBES.2001.430"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 18.03.2001 VSBES.2001.430"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 18.03.2001 VSBES.2001.430"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ergänzungsleistungen Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:49:49", "Checksum": "c7b7a186eb40ff619bf504aa3fd4d5df", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 18.03.2001 VSBES.2001.430\nRegeste:\nErgänzungsleistungen Invalidenversicherung\n\nSOG 2002 Nr. 39\nArt. 3c ELG. Ergänzungsleistungen. Anrechnung familienrechtlicher Unterhaltsbeiträge. Ausstehende Alimente sind nicht als Einkommen anzurechnen, wenn sämtliche rechtlichen Möglichkeiten erschöpft sind, um sie erhältlich zu machen; etwa weil sich der Pflichtige ohne Angabe des Aufenthaltsortes im Ausland befindet.\nSachverhalt (gekürzt):\nDer Amtsgerichtsstatthalter schied im Januar 1996 die Ehe zwischen N. G. und C. G.. Der geschiedene Ehemann wurde verpflichtet, Kinder- und Ehegattenalimente zu bezahlen. Er hält sich seither in der Türkei auf. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn sprach N. G. mit Wirkung ab 1. Mai 1996 eine Invalidenrente zu. Zu dieser Rente richtet die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn seit März 1998 Ergänzungsleistungen aus. 2001 stellte die Ausgleichskasse fest, ab 1. Juli 2001 falle der Leistungsanspruch dahin, weil die Unterhaltsbeiträge gemäss Scheidungskonvention anzurechnen seien und deswegen ein Einnahmenüberschuss resultiere. Die dagegen geführte Beschwerde heisst das Versicherungsgericht gut.\nAus den Erwägungen:\n2. a) Ausländern mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz ist wie Schweizer Bürgern ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen einzuräumen, wenn sie sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Ergänzungsleistung verlangt wird, ununterbrochen zehn Jahre in der Schweiz aufgehalten haben und Anspruch haben auf eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Taggeld der IV oder die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 2 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30). Der Anspruch besteht auch nur dann, wenn die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 3b ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 3c ELG) übersteigen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 3a Abs. 1 ELG).\nb) Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 3c ELG berechnet. Als Einkommen anzurechnen sind danach namentlich Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen sowie ein Fünfzehntel, bei Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 25'000.--, bei Ehepaaren Fr. 40'000.-- und bei Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf Kinderrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt (Art. 3c Abs. 1 lit. c Satz 1 ELG). Ferner sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG), sowie familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 3c Abs. 1 lit. h ELG) anzurechnen.\nc) Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber praktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 205, E. 4a, 117 V 289 E. 2a; AHI 1997, S. 254 E. 2; SVR 1999, EL Nr. 2, S. 3 E. 2).\nd) Gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (vgl. ZAK 1988, S. 255) sind familienrechtliche Unterhaltsbeiträge nicht anzurechnen, wenn die EL-beziehende Person deren objektive Uneinbringlichkeit nachweisen kann. Uneinbringlichkeit kann in der Regel erst angenommen werden, wenn sämtliche rechtlichen Möglichkeiten zu deren Erhältlichmachung erschöpft sind. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch Rz. 2130 der Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL). Danach entfällt die Anrechenbarkeit z.B. beim Nachweis über erfolglose Betreibung, Verlustschein, falls kein Rechtsanspruch auf Alimentenbevorschussung besteht.\n3. a) Nicht zur Diskussion steht vorliegend ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Alimentenbevorschussung. Es geht einzig um die objektive Uneinbringlichkeit der Unterhaltsbeiträge, zu deren Bezahlung der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin verpflichtet ist. Lässt sich diese nicht genügend erhärten, ist eine anrechenbare Verzichtshandlung anzunehmen. Unter Umständen erfährt dadurch der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, eine Ausnahme.\nb) Die Beschwerdeführerin führte zunächst aus, dass ihr Ex-Ehemann in der Türkei lebe, wo er weder Arbeit habe noch ein Einkommen erziele. Er habe nie Unterhaltsbeiträge bezahlt und werde gar vom in der Schweiz lebenden Sohn G. mit Fr. 600.-- bis 700.-- pro Quartal unterstützt. Es fehle somit ein Haftungssubstrat und überhaupt hätte die zwangsweise Durchsetzung kaum Aussicht auf Erfolg. Die Ausgleichskasse stellte sich vernehmlassungsweise zu Recht auf den Standpunkt, dass dadurch die objektive Uneinbringlichkeit nicht erstellt ist. Das „Wissen“ alleine, dass kein Vermögen und kein Einkommen des Ex-Ehemannes vorhanden ist, und der Hinweis, dass eine gerichtliche Eintreibung und eine Zwangsvollstreckung einerseits erfolglos und anderseits mit erhebliche Aufwand und mit Unannehmlichkeiten verbunden wären, reichen nicht aus. (...)"}