§ 2 Abs. 3 des Reglements bestimmt sodann, dass die Prämienverbilligung in Härtefällen für das Kalenderjahr der Gesuchseinreichung gewährt wird, nicht aber für vergangene Jahre. Dies bedeutet mit anderen Worten, dass die Prämienverbilligung in Härtefällen für das Jahr 2001 bis zum 31. Dezember 2001 geltend gemacht werden muss. Diese Frist hat der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch vom 4. September 2001 eingehalten. Versicherungsgericht, Urteil vom 8. November 2001 (VSBES.2001.406)