Die Frist bis 31. Juli gilt in einem solchen Fall nicht. Massgeblich ist vielmehr das Reglement des Departements des Innern über die Prämienverbilligung in Härtefällen (BGS 832.214). Nach § 2 Abs. 2 dieses Reglements entfällt ein Anspruch auf Prämienverbilligung im Härtefall, wenn der Anspruch auf Prämienverbilligung im ordentlichen Verfahren nach § 6 Abs. 5 oder 11 Abs. 3 VO PV bereits verwirkt ist. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu. § 2 Abs. 3 des Reglements bestimmt sodann, dass die Prämienverbilligung in Härtefällen für das Kalenderjahr der Gesuchseinreichung gewährt wird, nicht aber für vergangene Jahre.