Aus den Erwägungen: 2. b) Die Ausgleichskasse bringt vor, A. habe die bis am 31. Juli 2001 laufende Frist (vgl. §10 Abs. 2 der Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung [VO PV, BGS 832.213]) nicht eingehalten, da er sich erst am 4. September 2001 gemeldet habe. Der Beschwerdeführer beruft sich indes auf einen Härtefall, erklärt er doch, er sei zufolge Krankheit und Arbeitslosigkeit - Gründe, welche in § 6 Abs. 4 VO PV ausdrücklich genannt werden – in Not geraten und lebe unter dem Existenzminimum. Die Frist bis 31. Juli gilt in einem solchen Fall nicht.