SOG 2001 Nr. 36 § 2 des Reglements über die Prämienverbilligung in Härtefällen. Verwirkung des Anspruchs. In Härtefällen ist der Anspruch auf Prämienverbilligung spätestens bis am 31. Dezember des Anspruchsjahres geltend zu machen. Sachverhalt (gekürzt): Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn trat auf das Gesuch des A. um Prämienverbilligung für das Jahr 2001 nicht ein; die Eingabe sei verspätet. Das Versicherungsgericht hebt diese Verfügung auf und weist die Angelegenheit zurück an die Ausgleichskasse. Aus den Erwägungen: 2. b)