IVG zu prüfen. Die Beschwerde ist folglich in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen Abklärungen vornehme und hierauf erneut über die beantragten Leistungen entscheide. Versicherungsgericht; Urteil vom 28. April 2003 (VSBES.2001.142)