28 Abs. 1 IVV). Daneben sind auch die Voraussetzungen zur Gewährung von beruflichen Massnahmen grundsätzlich als erfüllt zu betrachten, wobei im Rahmen der sog. Austauschbefugnis vorerst die notwendigen Abklärungen über die Voraussetzungen zur Gewährung von Beiträgen an die durch den Beschwerdeführer bereits begonnene Ausbildung zum Arbeits- und Organisationspsychologen zu treffen sind. In diesem Zusammenhang gilt es auch den Anspruch auf ein Taggeld nach Art. 22 ff. IVG zu prüfen.