Dabei stellt sich in diesem Zusammenhang auch die Frage des Anspruchs auf ein Taggeld i.S. von Art. 22 ff. IVG. 8. Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 61,15 % grundsätzlich Anspruch auf eine halbe IV-Rente hat. Allerdings entsteht ein Rentenanspruch solange nicht, als der Versicherte sich Eingliederungsmassnahmen unterzieht oder auf den Beginn bevorstehender Eingliederungsmassnahmen warten muss und dafür ein Taggeld beanspruchen kann (Art. 28 Abs. 1 IVV).