e) Wählt nun – wie bereits angeführt - eine versicherte Person ohne invaliditätsbedingte Notwendigkeit eine Ausbildung, die den Rahmen der Gleichwertigkeit sprengt, kann die Invalidenversicherung daran Beiträge im Ausmass des Leistungsanspruchs auf eine gleichwertige Umschulungsmassnahme gewähren (sog. Austauschbefugnis; BGE 120 V 280 ff., 111 V 213 ff. Ulrich Meyer-Blaser: Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum IVG; Zürich 1997, S. 60 f.; derselbe, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 87 ff.; vgl. auch das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [