So zählen zu den notwendigen und geeigneten Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art nur die zur Eingliederung ins Erwerbsleben unmittelbar erforderlichen Vorkehren; wird eine zwar grundsätzlich geeignete, zur Eingliederung aber nicht unerlässliche Ausbildung gewählt, hat die versicherte Person für die dabei entstehenden Mehrkosten selber aufzukommen (nicht veröffentlichtes Urteil vom 2. Dezember 1996, I 251/96).