Im Gegensatz zur Auffassung der IV-Stelle ist der Beschwerdeführer der Meinung, dass die höchstwahrscheinlich künftige Tätigkeit als Arbeitspsychologe langfristig zu einem höheren Verdienst führen werde als dies unter Annahme einer 50 %-igen Arbeitsunfähigkeit im heutigen Beruf und in Verweisungstätigkeiten möglich sei. Im letzteren Fall wäre eine halbe Rente auszurichten, wozu allerdings - so hat die IV-Stelle ausgeführt - derzeit nicht Stellung genommen werden könne. Im Übrigen stelle die vierjährige, vollzeitliche Ausbildung zum Psychologen – nach Meinung der IV-Stelle - die bestmögliche Vorkehr dar, auf deren Kostenübernahme der Beschwerdeführer jedoch keinen Anspruch habe.