2a). Wählt der Versicherte ohne invaliditätsbedingte Notwendigkeit eine Ausbildung, die den Rahmen der Gleichwertigkeit sprengt, kann die Invalidenversicherung daran Beiträge im Ausmass des Leistungsanspruchs auf eine gleichwertige Umschulungsmassnahme gewähren (sog. Austauschbefugnis; AHI 2002 S. 105 ff.; Urteil EVG v. 26.7.2002, I 137/02). b) Im Gegensatz zur Auffassung der IV-Stelle ist der Beschwerdeführer der Meinung, dass die höchstwahrscheinlich künftige Tätigkeit als Arbeitspsychologe langfristig zu einem höheren Verdienst führen werde als dies unter Annahme einer 50 %-igen Arbeitsunfähigkeit im heutigen Beruf und in Verweisungstätigkeiten möglich sei.