Ein Anspruch auf Umschulung setzt gemäss konstanter Rechtsprechung einen Invaliditätsgrad von zirka 20 % voraus (vgl. Susanne Leuzinger-Naef: Die Ausbildungsziele der beruflichen Eingliederungsmassnahmen im Lichte der neuen Bundesverfassung, in: Schaffhauser/Schlauri, Rechtsfragen der Eingliederung Behinderter, St. Gallen 2000, S. 62), was im vorliegenden Fall bei einem IV-Grad von 61,15 % grundsätzlich als erfüllt zu betrachten ist.