Zur Begründung gab er eine verminderte Belastbarkeit, Konzentrations- und Schlafstörungen sowie eine rasche Ermüdbarkeit nach OP und Chemotherapie bis Februar 1999 an. Daraufhin traf die IV-Stelle des Kantons Solothurn verschiedene medizinische und erwerbliche Abklärungen und wies – nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens – das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 22.2.2001 ab. Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde gut. Aus den Erwägungen: 7.a) Ein Anspruch auf Umschulung setzt gemäss konstanter Rechtsprechung einen Invaliditätsgrad von zirka 20 % voraus (vgl. Susanne Leuzinger-Naef: