Hat sich die Invalidenversicherung zur Übernahme der Weiterbildungskosten bereit erklärt, so hat sie ebenso die Voraussetzungen zur Gewährung von Beiträgen an die vom Versicherten gewählte Ausbildung zu prüfen. Sachverhalt: Der Versicherte (ehemals als Produktgruppenleiter tätig) meldete sich in Jahre 1999 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn zum Bezug von IV-Leistungen an und beantragte eine Berufsberatung sowie die Umschulung auf eine neue Tätigkeit (Arbeits- und Organisationspsychologe). Zur Begründung gab er eine verminderte Belastbarkeit, Konzentrations- und Schlafstörungen sowie eine rasche Ermüdbarkeit nach OP und Chemotherapie bis Februar 1999 an.