SOG 2003 Nr. 38 Art. 17 IVG. Eingliederungsmassnahmen. Umschulung. Wählt der Leistungsansprecher eine grundsätzlich geeignete, jedoch zur beruflichen Eingliederung nicht unerlässliche Ausbildung, so hat er die Mehrkosten selbst zu tragen. Die Invalidenversicherung kann daran Beiträge im Umfang der Kosten einer gleichwertigen Umschulungsmassnahme leisten. Hat sich die Invalidenversicherung zur Übernahme der Weiterbildungskosten bereit erklärt, so hat sie ebenso die Voraussetzungen zur Gewährung von Beiträgen an die vom Versicherten gewählte Ausbildung zu prüfen.