{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2003-04-28", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2001-142_2003-04-28.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=84994&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=14&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "27ccaaf1943118cd8294b2659316fc7c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2001.142"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 28.04.2003 VSBES.2001.142"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 28.04.2003 VSBES.2001.142"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 28.04.2003 VSBES.2001.142"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:23", "Checksum": "89b9240408058c729475c6a4f6d94953", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 28.04.2003 VSBES.2001.142\nRegeste:\nBerufliche Massnahmen\n\n\nd) In den Akten fehlen konkrete Angaben über den nach Abschluss der Ausbildung zu erwartenden Lohn als Arbeits- und Organisationspsychologen. So finden sich denn auch weder für die Annahme des Beschwerdeführers, wonach sein Verdienst nach Abschluss der Ausbildung langfristig höher sein werde, noch für die Aussage der IV-Stelle, dass der Versicherte als Arbeitspsychologe niemals den bisherigen Lohn als Produktgruppe-Leiter bei der X. AG realisieren werde, entsprechende Hinweise oder Unterlagen. Die MEDAS-Ärzte sprechen in diesem Zusammenhang vom Erreichen der finanziellen Unabhängigkeit auf das Ausmass vor der Erkrankung. In diesem Sinne lässt es sich vertreten, von einem Verdienst als Arbeits- und Organisationspsychologen im Rahmen des bisherigen Einkommens als kaufmännischer Angestellter HGK bzw. Produktegruppe-Leiter auszugehen. Im Weitern steht fest, dass die bereits begonnene Ausbildung vier Jahr dauern wird und dafür Schulgelder von insgesamt 20'000 Franken zu bezahlen sind, wobei im letztgenannten Betrag keine weiteren Auslagen - wie z.B. solche für Schulmaterial etc. - enthalten sein dürften. In Beachtung dieser Sachlage bestehen namentlich in Bezug auf die Eingliederungswirksamkeit sowie das Kosten-Nutzen-Verhältnis - und damit an der Angemessenheit der anbegehrten Massnahme - erhebliche Zweifel. So zählen zu den notwendigen und geeigneten Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art nur die zur Eingliederung ins Erwerbsleben unmittelbar erforderlichen Vorkehren; wird eine zwar grundsätzlich geeignete, zur Eingliederung aber nicht unerlässliche Ausbildung gewählt, hat die versicherte Person für die dabei entstehenden Mehrkosten selber aufzukommen (nicht veröffentlichtes Urteil vom 2. Dezember 1996, I 251/96). Auch wenn die subjektiven Neigungen, Fähigkeiten und Begabungen der versicherten Person bei der primär nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilenden Frage, ob eine notwendige und geeignete Eingliederungsmassnahme beruflicher Art gegeben ist, mit zu berücksichtigen sind, ist in erster Linie ausschlaggebend, welche erwerblichen Möglichkeiten ihr auf Grund einer bestimmten beruflichen Eingliederungsmassnahme konkret offen stehen (ZAK 1973 S. 576; nicht veröffentlichtes Urteil vom 25. Februar 1988, I 173/87; vgl. auch Susanne Leuzinger-Naef, a.a.O., S. 67, insbesondere Fn 119).\nEs handelt sich somit bei der angestrebten – und im Übrigen bereits begonnenen - Ausbildung zum Arbeits- und Organisationspsychologen nicht um eine unmittelbar erforderliche und unerlässliche Vorkehr im zuvor beschriebenen Sinne. Da die Ausbildung zum Arbeits- und Organisationspsychologen somit nicht geeignet sein dürfte, eine massgebliche Förderung der Erwerbsfähigkeit zu bewirken, sind die Voraussetzungen für eine Leistungszusprechung im Sinne beruflicher Eingliederungsmassnahmen jedenfalls bezüglich dieses Lehrganges als nicht erfüllt zu betrachten (vgl. Urteil EVG v. 5.3.2003, I 256/02, E. 3).\ne) Wählt nun – wie bereits angeführt - eine versicherte Person ohne invaliditätsbedingte Notwendigkeit eine Ausbildung, die den Rahmen der Gleichwertigkeit sprengt, kann die Invalidenversicherung daran Beiträge im Ausmass des Leistungsanspruchs auf eine gleichwertige Umschulungsmassnahme gewähren (sog. Austauschbefugnis; BGE 120 V 280 ff., 111 V 213 ff. Ulrich Meyer-Blaser: Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum IVG; Zürich 1997, S. 60 f.; derselbe, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 87 ff.; vgl. auch das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE] vom 1. Januar 2000, Rz 4026). Darüber hinausgehende Beiträge fallen jedoch ausser Betracht (Urteil EVG v. 23.10.2000, I 719/99, E. 2b).\nIm vorliegenden Fall hat die IV-Stelle Weiterbildungs- und Fachkurse im angestammten Berufsgebiet des Beschwerdeführers als einfache und zweckmässige Ausbildung bezeichnet, welche zu einer Erwerbsmöglichkeit führe, die der früheren Tätigkeit annähernd gleichwertig sei; so könne sich der Beschwerdeführer in Kursen mit den Aufgabenbereichen „Selektion, Betreuung und Weiterbildung des Personals“ weiterbilden. Daraus geht hervor, dass die IV-Stelle grundsätzlich zur Übernahme solcher Weiterbildungskosten bereit ist. Folglich hat die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen zur Gewährung von Beiträgen (vgl. Rz 4026 KSBE) an die durch den Beschwerdeführer gewählte Weiterbildung zu prüfen, was im vorliegenden Verfahren bislang unterblieben ist. Dabei stellt sich in diesem Zusammenhang auch die Frage des Anspruchs auf ein Taggeld i.S. von Art. 22 ff. IVG.\n8. Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 61,15 % grundsätzlich Anspruch auf eine halbe IV-Rente hat. Allerdings entsteht ein Rentenanspruch solange nicht, als der Versicherte sich Eingliederungsmassnahmen unterzieht oder auf den Beginn bevorstehender Eingliederungsmassnahmen warten muss und dafür ein Taggeld beanspruchen kann (Art. 28 Abs. 1 IVV). Daneben sind auch die Voraussetzungen zur Gewährung von beruflichen Massnahmen grundsätzlich als erfüllt zu betrachten, wobei im Rahmen der sog. Austauschbefugnis vorerst die notwendigen Abklärungen über die Voraussetzungen zur Gewährung von Beiträgen an die durch den Beschwerdeführer bereits begonnene Ausbildung zum Arbeits- und Organisationspsychologen zu treffen sind. In diesem Zusammenhang gilt es auch den Anspruch auf ein Taggeld nach Art. 22 ff. IVG zu prüfen. Die Beschwerde ist folglich in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen Abklärungen vornehme und hierauf erneut über die beantragten Leistungen entscheide.\nVersicherungsgericht; Urteil vom 28. April 2003 (VSBES.2001.142)"}