{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2003-04-28", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2001-142_2003-04-28.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=84994&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=14&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "27ccaaf1943118cd8294b2659316fc7c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2001.142"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 28.04.2003 VSBES.2001.142"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 28.04.2003 VSBES.2001.142"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 28.04.2003 VSBES.2001.142"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:23", "Checksum": "89b9240408058c729475c6a4f6d94953", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 28.04.2003 VSBES.2001.142\nRegeste:\nBerufliche Massnahmen\n\nSOG 2003 Nr. 38\nArt. 17 IVG. Eingliederungsmassnahmen. Umschulung. Wählt der Leistungsansprecher eine grundsätzlich geeignete, jedoch zur beruflichen Eingliederung nicht unerlässliche Ausbildung, so hat er die Mehrkosten selbst zu tragen. Die Invalidenversicherung kann daran Beiträge im Umfang der Kosten einer gleichwertigen Umschulungsmassnahme leisten. Hat sich die Invalidenversicherung zur Übernahme der Weiterbildungskosten bereit erklärt, so hat sie ebenso die Voraussetzungen zur Gewährung von Beiträgen an die vom Versicherten gewählte Ausbildung zu prüfen.\nSachverhalt:\nDer Versicherte (ehemals als Produktgruppenleiter tätig) meldete sich in Jahre 1999 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn zum Bezug von IV-Leistungen an und beantragte eine Berufsberatung sowie die Umschulung auf eine neue Tätigkeit (Arbeits- und Organisationspsychologe). Zur Begründung gab er eine verminderte Belastbarkeit, Konzentrations- und Schlafstörungen sowie eine rasche Ermüdbarkeit nach OP und Chemotherapie bis Februar 1999 an. Daraufhin traf die IV-Stelle des Kantons Solothurn verschiedene medizinische und erwerbliche Abklärungen und wies – nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens – das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 22.2.2001 ab. Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde gut.\nAus den Erwägungen:\n7.a) Ein Anspruch auf Umschulung setzt gemäss konstanter Rechtsprechung einen Invaliditätsgrad von zirka 20 % voraus (vgl. Susanne Leuzinger-Naef: Die Ausbildungsziele der beruflichen Eingliederungsmassnahmen im Lichte der neuen Bundesverfassung, in: Schaffhauser/Schlauri, Rechtsfragen der Eingliederung Behinderter, St. Gallen 2000, S. 62), was im vorliegenden Fall bei einem IV-Grad von 61,15 % grundsätzlich als erfüllt zu betrachten ist.\nNach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der \"annähernden Gleichwertigkeit\" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Ausbildung zu erwartende Verdienstmöglichkeit; zu berücksichtigen ist indessen auch die mit der angestrebten Ausbildung verbundene (voraussichtliche) künftige Entwicklung der Erwerbsmöglichkeiten (BGE 124 V 109 f. E. 2a). Wählt der Versicherte ohne invaliditätsbedingte Notwendigkeit eine Ausbildung, die den Rahmen der Gleichwertigkeit sprengt, kann die Invalidenversicherung daran Beiträge im Ausmass des Leistungsanspruchs auf eine gleichwertige Umschulungsmassnahme gewähren (sog. Austauschbefugnis; AHI 2002 S. 105 ff.; Urteil EVG v. 26.7.2002, I 137/02).\nb) Im Gegensatz zur Auffassung der IV-Stelle ist der Beschwerdeführer der Meinung, dass die höchstwahrscheinlich künftige Tätigkeit als Arbeitspsychologe langfristig zu einem höheren Verdienst führen werde als dies unter Annahme einer 50 %-igen Arbeitsunfähigkeit im heutigen Beruf und in Verweisungstätigkeiten möglich sei. Im letzteren Fall wäre eine halbe Rente auszurichten, wozu allerdings - so hat die IV-Stelle ausgeführt - derzeit nicht Stellung genommen werden könne. Im Übrigen stelle die vierjährige, vollzeitliche Ausbildung zum Psychologen – nach Meinung der IV-Stelle - die bestmögliche Vorkehr dar, auf deren Kostenübernahme der Beschwerdeführer jedoch keinen Anspruch habe. Hingegen sei die Ausbildung zum Personalfachmann die einfachere und zweckmässigere Eingliederungsmöglichkeit, womit der Beschwerdeführer ein Einkommen erreichen könne, welches sich im ähnlichen Rahmen wie in seiner bisherigen Tätigkeit bewege.\nc) Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 124 V 110, 121 V 260). Eine Kostenbeteiligung der Invalidenversicherung setzt demnach voraus, dass die berufliche Eingliederungsmassnahme in sachlicher, zeitlicher, finanzieller und persönlicher Hinsicht angemessen ist: Die Massnahme muss daher ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen, d.h. die versicherte Person muss in die Lage versetzt werden, wenigstens einen Teil ihres Unterhaltes selbst zu decken (sachliche Angemessenheit); der Eingliederungserfolg muss sodann von Dauer sein (zeitliche Angemessenheit) und in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der Massnahme stehen (finanzielle Angemessenheit) und schliesslich muss die Massnahme der versicherten Person unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse zumutbar sein (persönliche Angemessenheit; zum Ganzen: BGE 103 V 16, 101 V 53; vgl. auch Susanne Leuzinger-Naef, a.a.O., S. 45 f.)."}