Bei der Berechnung des Vermögens von R. muss aufgrund dieser Erwägungen unter der Position „Schulden“ der Betrag von Fr. 270'197.65 in Abzug gebracht werden, was zu einem geringeren anrechenbaren Vermögen und damit zu einem erheblich kleineren Vermögensverzehr führt. Die Sache ist an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit diese den Ergänzungsleistungsanspruch bis zum Todestag von R. neu festsetzt. Versicherungsgericht, Urteil vom 06. November 2001 (VSBES.2001.13)