Diese Berechnung gilt nicht erst seit dem Ableben der R., sondern auch für die Zeit davor. Daran ändert nichts, dass R. die gesamten Nachlassaktiven hatte übernehmen können und dass der Vatergutsanspruch erst mit dem Ableben von R. zur Zahlung fällig geworden ist. Es spielt auch keine Rolle, ob das den Nachkommen zustehende Vatergut grundbuchlich sichergestellt worden ist oder nicht. 5. Bei der Berechnung des Vermögens von R. muss aufgrund dieser Erwägungen unter der Position „Schulden“ der Betrag von Fr. 270'197.65 in Abzug gebracht werden, was zu einem geringeren anrechenbaren Vermögen und damit zu einem erheblich kleineren Vermögensverzehr führt.