3c Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) stellt das Vatergut folglich auch kein anrechenbares Aktivum dar. Dass dem so ist, ergibt sich auch aus dem Inventar über den Vermögensnachlass der zwischenzeitlich verstorbenen R. Die Vatergutsansprüche der Nachkommen sind bei den Passiven aufgeführt und wurden folglich aus dem Nachlassvermögen der R. ausgeschieden. Diese Berechnung gilt nicht erst seit dem Ableben der R., sondern auch für die Zeit davor.