Die Übernehmerin erlangte mit der faktischen Eigentümerstellung mehr, als ihr eigentlich zustand. Gerade deshalb wurde aber das Vatergut zahlenmässig festgestellt und mit inventarisiert, um es zumindest gedanklich vom Vermögen des überlebenden Ehegatten abzutrennen. Das Vatergut stellt somit eine latente Schuld der nutzniessungsberechtigten R. gegenüber ihren Nachkommen dar. d) Aus alledem folgt, dass die Nutzniesserin den Vatergutsanspruch ihrer Kinder nicht beanspruchen kann bzw. das ihr nicht zustehende Kapital nicht angreifen darf. Bei der Berechnung des Vermögens nach Art. 3c Abs. 1 lit.