In BGE 122 V 394, Erw. 6, befand das Eidgenössische Versicherungsgericht im Weiteren, dass die kapitalisierte Nutzniessung keinen Vermögenswert darstellt, der in der EL-Berechnung mit einzubeziehen ist. c) R. ist nur zu 3/16 Erbin am Nachlass ihres vorverstorbenen Ehemannes. Auch wenn sie aufgrund der Teilungsvorschrift die gesamten Nachlassaktiven zu (unbelastetem) Eigentum übernommen hat, ist sie blosse Nutzniesserin der restlichen 13/16 geblieben. Die Übernehmerin erlangte mit der faktischen Eigentümerstellung mehr, als ihr eigentlich zustand.