Tuor/Schnyder/Schmid: Das schweizerische Zivilgesetzbuch, Zürich 1995, S. 787 ff.). Im Rahmen der Ermittlung eines allfälligen Anspruchs auf Ergänzungsleitungen kann daher ein Vermögenswert, an dem die Nutzniessung besteht, dem Nutzniesser grundsätzlich nicht als Vermögen angerechnet werden (vgl. ZAK 1989, S. 474 unter Hinweis auf Rz 2108 Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] sowie auf BGE 110 V 21 Erw. 3 und ZAK 1988, S. 225).