Im Urteil vom 9. Dezember 1996 i.S. R.R. (publiziert in AHI-Praxis 1997 S. 146 ff.) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht zur Nutzniessung Folgendes ausgeführt (Erw. 5.a): „Nutzniessung ist das inhaltlich umfassende (dingliche) Nutzungs- und Gebrauchsrecht an einem fremden Vermögensobjekt. Der Nutzniesser hat dabei den vollen Genuss an einer fremden Sache. Er wird aber nicht deren Eigentümer, weil er sie zwar gebrauchen und geniessen, nicht aber rechtlich oder tatsächlich darüber verfügen darf (Art. 745 ff. ZGB; ZAK 1989 S. 473 ff.; Tuor/Schnyder/Schmid: Das schweizerische Zivilgesetzbuch, Zürich 1995, S. 787 ff.).