Dieses wurde lebzeitig nicht ausbezahlt, jedoch im Inventar über den Vermögensnachlass der R., die kurz nach Eingang der Beschwerde ebenfalls verstarb, als Schuld aufgenommen. Bei der Bemessung des Reinvermögens rechnete die Ausgleichskasse das Vatergut vollumfänglich der R. zu, was nach Auffassung der Vorinstanz einen zumutbaren hohen Vermögensverzehr zur Folge hatte. Das Versicherungsgericht heisst die dagegen erhobene Beschwerde gut. Aus den Erwägungen: 4.a) Im Urteil vom 9. Dezember 1996 i.S. R.R. (publiziert in AHI-Praxis 1997 S. 146 ff.) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht zur Nutzniessung Folgendes ausgeführt (Erw.