Für die Nachkommen wurde ein Vatergut von Fr. 270'197.65 festgestellt, welches die Witwe unter dem Vorbehalt von Art. 473 ZGB herausschuldig wurde: Das Vatergut sollte nicht verzinst und spätestens mit dem Ableben von R. zur Zahlung fällig werden. Von einer Sicherstellung des Anspruchs wurde abgesehen. R. liess zugunsten ihrer Nachkommen auf GB F. Nr. X eine Grundpfandverschreibung zur Sicherstellung errichten. Dieses wurde lebzeitig nicht ausbezahlt, jedoch im Inventar über den Vermögensnachlass der R., die kurz nach Eingang der Beschwerde ebenfalls verstarb, als Schuld aufgenommen.