473 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) verfügt. Im Weiteren hatte er im Sinne einer Teilungsvorschrift (Art. 608 ZGB) bestimmt, dass seine Ehefrau das Recht habe, sämtliche Nachlassaktiven zu übernehmen. Demnach sollte das zu Gunsten seiner Nachkommen bestehende Vatergut nur zahlenmässig festgestellt werden und in der Nutzniessung seiner Ehefrau verbleiben. Im Sinne dieses Testaments vereinbarten die Erben an der Erbenverhandlung, dass R. das Grundstück GB F. Nr. X zu Alleineigentum übernimmt und die Nachkommen von einer Mitübernahme ausscheiden. Für die Nachkommen wurde ein Vatergut von Fr. 270'197.65 festgestellt, welches die Witwe unter dem Vorbehalt von Art.