3. Immerhin ist anzufügen, dass der Gesuchsteller vom fraglichen Urteil innert der Rechtsmittelfrist offenbar keine Kenntnis erhalten hat. Weil er jedoch für jenes Verfahren die B. AG mit der Interessenwahrung beauftragt hatte und beim Versicherungsgericht kein Widerruf der Vollmacht eingegangen war, durfte und musste das Urteil lediglich der B. AG zugestellt werden. Soweit der Gesuchsteller einen Schaden aus dem Mandatsverhältnis mit der B. AG geltend machen will, hat er den Zivilweg zu beschreiten. Versicherungsgericht, Beschluss vom 01.06.2001 (VSBES.2001.121)