Der Gesuchsteller behauptet nicht, dass durch eine strafbare Handlung zu seinem Nachteil auf das Urteil eingewirkt wurde. Er macht auch nicht geltend, dass nach dem Erlass jenes Urteils Tatsachen oder Beweismittel aufgetaucht seien, die im damaligen Beschwerdeverfahren noch nicht hätten eingereicht oder geltend gemacht werden können. Es liegt mit anderen Worten kein Revisionsgrund im Sinne des Gesetzes vor. 3. Immerhin ist anzufügen, dass der Gesuchsteller vom fraglichen Urteil innert der Rechtsmittelfrist offenbar keine Kenntnis erhalten hat.