Wenn der Gesuchsteller seit der Beurteilung der Sache erhebliche Tatsachen oder erhebliche Beweismittel entdeckt, die er im früheren Verfahren nicht geltend machen konnte. b) Wenn durch Strafurteil festgestellt wird, dass durch eine strafbare Handlung zum Nachteil des Gesuchstellers auf das Urteil eingewirkt worden ist. Ist die Strafverfolgung ausgeschlossen, so kann der Beweis auch auf andere Weise erbracht werden. 2. Der Gesuchsteller behauptet nicht, dass durch eine strafbare Handlung zu seinem Nachteil auf das Urteil eingewirkt wurde.