muss die Revision von Entscheiden der kantonalen Rekursbehörden gewährleistet sein. Nach kantonalem Recht (§ 1 Abs. 3 der Verordnung über das Verfahren vor Versicherungsgericht [BGS 125.922] i.V.m. § 73 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11, i.V.m. § 311 der Zivilprozessordnung, ZPO, BGS 221.1) wird ein rechtskräftiges Urteil durch die Revision aufgehoben: a) Wenn der Gesuchsteller seit der Beurteilung der Sache erhebliche Tatsachen oder erhebliche Beweismittel entdeckt, die er im früheren Verfahren nicht geltend machen konnte.