Am 2. März 2001 beantragte V. sinngemäss die Revision des Urteils. Zur Begründung führte er aus, er sei als unmittelbar Betroffener nicht rechtzeitig über das Urteil informiert worden. Erst am 26. Februar 2001 habe er von der B. AG eine Kopie erhalten. Wegen dieser nachlässigen Vertretung habe er die ordentliche Rechtsmittelfrist an das Eidgenössische Versicherungsgericht verpasst. Das Versicherungsgericht weist das Revisionsgesuch ab. Aus den Erwägungen: 1. Gemäss Art. 85 Abs. 2 lit. h des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) muss die Revision von Entscheiden der kantonalen Rekursbehörden gewährleistet sein.