SOG 2001 Nr. 32 Art. 85 Abs. 2 lit. h AHVG, § 311 ZPO. Revision formell rechtskräftiger Urteile des Versicherungsgerichts. Der Beschwerdeführer kann sich auf keinen Revisionsgrund berufen, wenn ihn sein Vertreter, dem das Urteil korrekt eröffnet worden ist, nicht innert der Rechtsmittelfrist davon in Kenntnis setzt. Sachverhalt (gekürzt): Am 20. Dezember 2000 wies das Versicherungsgericht eine Beschwerde des V. ab. Das Urteil wurde seiner Vertreterin, der B. AG, eröffnet. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 2. März 2001 beantragte V. sinngemäss die Revision des Urteils.