Besteht kein solches Missverhältnis, so hat die Invalidenversicherung für die entsprechenden Kosten aufzukommen. Gerade die ärztliche Beurteilung über die Vorteile und Notwendigkeit einer Zweitversorgung im jetzigen Zeitpunkt macht deutlich, dass die vorgeschlagene Massnahme den Erfordernissen der Einfachheit und Zweckmässigkeit Rechnung trägt. Die besonderen Verhältnisse im vorliegenden Fall gebieten eine differenzierte Betrachtungsweise und mithin eine Zusprache der beantragten Leistung, selbst wenn die beidseitige Cochlea-Implantation – wie das BSV dargestellt hat - (noch) nicht dem allgemeinen Standard entspricht. Versicherungsgericht, Urteil vom 14. Mai 2002 (VSBES.2000.655)