Zwar hat das BSV zu bedenken gegeben, dass sich die Kosten einer Cochlea-Implantation auf gegen 50'000 Franken belaufen, jedoch diesen Betrag im Verhältnis zum Erfolg grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Eine Begrenzung auf lediglich eine einseitige CI-Versorgung käme im Übrigen mangels einer ausdrücklichen gegenteiligen gesetzlichen Bestimmung nur in Frage, wenn zwischen der Massnahme und dem Eingliederungszweck ein derart krasses Missverhältnis bestünde, dass sich die Übernahme der Kosten für eine beidseitige CI-Versorgung schlechthin nicht verantworten liesse. Besteht kein solches Missverhältnis, so hat die Invalidenversicherung für die entsprechenden Kosten aufzukommen.