Unbestrittenermassen leidet J. unter einer angeborenen Taubheit (vgl. Anhang der Verordnung über Geburtsgebrechen, Nr. 445, SR 831.232.21). Wegen seiner kongenitalen Taubheit ist er im März 1997 auf Kosten der IV mit einem Cochlea-Implantat versorgt worden, was nach ärztlicher Beurteilung zu einer Entwicklung des Gehörs und der Sprache geführt habe. b) Nun wird die Versorgung des Versicherten mit einem zweiten Cochlea-Implantat beantragt. Dr. med. H. und Dr. med. V. haben eine Zweitversorgung befürwortet.