Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 der Verordnung über Geburtsgebrechen, GgV, SR 831.232.21). 2. a) Unbestrittenermassen leidet J. unter einer angeborenen Taubheit (vgl. Anhang der Verordnung über Geburtsgebrechen, Nr. 445, SR 831.232.21).