Abs. 2 hält fest, dass der Bundesrat befugt ist, die Massnahmen gemäss Abs. 1 von jenen abzugrenzen, die auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet sind. Er kann zu diesem Zweck insbesondere die von der Versicherung zu gewährenden Massnahmen nach Art und Umfang näher umschreiben und Beginn bzw. Dauer des Anspruchs regeln. Nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) gelten als medizinische Massnahmen im Sinne von Art.