Aus den Erwägungen: 1. Nach Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) hat der Versicherte Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren; Abs. 2 hält fest, dass der Bundesrat befugt ist, die Massnahmen gemäss Abs. 1 von jenen abzugrenzen, die auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet sind.