SOG 2002 Nr. 37 Art. 12 und 13 IVG. Notwendige medizinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen. Einfachheit und Zweckmässigkeit. Zur Verbesserung der Eingliederungschancen kann die Zweitversorgung eines tauben Jugendlichen mit einem Cochlea-Implantat auf Kosten der Invalidenversicherung angezeigt sein. Sachverhalt (gekürzt): G. hatte sich als gesetzlicher Vertreter seines Sohnes Joel, geb. 1992, zum Bezug von IV-Leistungen für Minderjährige angemeldet, worauf die IV-Stelle des Kantons Solothurn dem Versicherten Hilfsmittel (Hörgeräte) sowie diverse medizinische Massnahmen, wie eine Cochlea-Implantation, zugesprochen hatte.