{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2002-05-14", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2000-655_2002-05-14.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=81412&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=13&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "05cbbcc77ace73feb2f7db806db43cdc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2000.655"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 14.05.2002 VSBES.2000.655"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 14.05.2002 VSBES.2000.655"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 14.05.2002 VSBES.2000.655"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Medizinische Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:17", "Checksum": "a5dc9fd3b7cff84b77648f3beb4aa3b4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 14.05.2002 VSBES.2000.655\nRegeste:\nMedizinische Massnahmen\n\n\nAuch der Arzt der IV-Stelle des Kantons Solothurn ist der Meinung, dem Gesuch könne entsprochen werden, wobei dieses vorerst dem BSV (Bundesamt für Sozialversicherung) vorzulegen sei. Das BSV hat die IV-Stelle allerdings darauf hingewiesen, die beidseitige Cochlea-Implantat-Versorgung gehöre (noch) nicht zum allgemeinen Standard. Eine beidseitige Versorgung könne indiziert sein, wenn nach einseitiger Versorgung, welche Kosten von immerhin 50'000 Franken verursache, innerhalb eines Jahres kein genügendes Resultat hinsichtlich des Sprachverständnisses vorliege. Gemäss Arztbericht des Inselspitals zeige der Versicherte jedoch erfreuliche Fortschritte, weshalb die Versorgung nicht als unzureichend zu bezeichnen sei. Schliesslich hält das BSV fest, dass die IV auch im Rahmen von Art. 13 IVG nur einfache und zweckmässige Massnahmen zu übernehmen habe.\n3. a) Das Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME, gültig ab 1.1.2000) regelt in Randnote 671/871.4 die Bedingungen, welche erfüllt sein müssen, damit die IV ein Cochlea-Implantat (CI) als medizinische Eingliederungsmassnahme übernimmt, ohne dabei jedoch die beidseitige Versorgung zu erwähnen. Immerhin sieht Rn 671/871.2 KSME auch eine beidseitige Otosklerose-Operation (Otosklerose: Erkrankung der knöchernen Labyrinthkapsel) vor, wenn das Wiederherstellen des stereofonen Hörens (Lokalisation der Schallquelle) für die Erwerbsfähigkeit von wesentlicher Bedeutung ist.\nDabei handelt es sich um die von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Diese Verwaltungsweisungen sind ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Sie sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich. Diese sollen sie bei ihren Entscheidungen mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Sie weichen anderseits insoweit von den Weisungen ab, als diese mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 127 V 61; BGE 126 V 427; BGE 125 V 379).\nb) Gemäss Art. 2 Abs. 3 GgV müssen die medizinischen Massnahmen nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sein und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben. Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren; Eingliederungsmassnahmen sind nur insoweit zu gewähren, als dies im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 124 V 110; BGE 122 V 214; zum Prinzip der Verhältnismässigkeit siehe auch BGE 125 I 223, 125 V 242).\nDie Ärzte des Inselspitals Bern haben bei ihren Ausführungen auf Erfahrungen der Universitätsklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten in Würzburg (Deutschland) abgestellt, wo über 70 Personen – davon 30 Kinder – erfolgreich mit einem zweiten Cochlea-Implantat versorgt worden seien, weshalb auch bei J. eine Zweitversorgung beantragt werde. Zur Wissenschaftlichkeit eines Cochlea-Implantates hat das BSV in seinem Bericht nichts ausgeführt, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass die beidseitige Cochlea-Implantat-Versorgung (noch) nicht zum allgemeinen Standard gehöre; hingegen hat es die Versorgung aufgrund der medizinischen Erkenntnisse, dass der Versicherte erfreuliche Fortschritte verzeichne, als zureichend qualifiziert. Zwar sind Eingliederungsmassnahmen – wie bereits angeführt - nur insoweit zu gewähren, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend sind. Aus ärztlicher Beurteilung würden sich jedoch für J. - bei einer Zweitversorgung im jetzigen Zeitpunkt - nebst verschiedenen, zum Teil unwiederbringlichen Vorteilen auch eine Minderung des Risikos bei einem Ausfall des bereits implantierten Systems (Unmöglichkeit der Wiedereinsetzung etc.) ergeben, was mithin ein baldmöglichst eingesetztes, zweites Cochlea-Implantat als notwendig und dann auch den Bedürfnissen im Einzelfall als genügend oder zureichend erscheinen lässt.\nZwar hat das BSV zu bedenken gegeben, dass sich die Kosten einer Cochlea-Implantation auf gegen 50'000 Franken belaufen, jedoch diesen Betrag im Verhältnis zum Erfolg grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Eine Begrenzung auf lediglich eine einseitige CI-Versorgung käme im Übrigen mangels einer ausdrücklichen gegenteiligen gesetzlichen Bestimmung nur in Frage, wenn zwischen der Massnahme und dem Eingliederungszweck ein derart krasses Missverhältnis bestünde, dass sich die Übernahme der Kosten für eine beidseitige CI-Versorgung schlechthin nicht verantworten liesse. Besteht kein solches Missverhältnis, so hat die Invalidenversicherung für die entsprechenden Kosten aufzukommen.\nGerade die ärztliche Beurteilung über die Vorteile und Notwendigkeit einer Zweitversorgung im jetzigen Zeitpunkt macht deutlich, dass die vorgeschlagene Massnahme den Erfordernissen der Einfachheit und Zweckmässigkeit Rechnung trägt. Die besonderen Verhältnisse im vorliegenden Fall gebieten eine differenzierte Betrachtungsweise und mithin eine Zusprache der beantragten Leistung, selbst wenn die beidseitige Cochlea-Implantation – wie das BSV dargestellt hat - (noch) nicht dem allgemeinen Standard entspricht.\nVersicherungsgericht, Urteil vom 14. Mai 2002 (VSBES.2000.655)\nDas Eidgenössische Versicherungsgericht hat am 31. Oktober 2002 eine durch das Bundesamt für Sozialversicherung dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen."}