{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2002-05-14", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2000-655_2002-05-14.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=81412&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=13&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "05cbbcc77ace73feb2f7db806db43cdc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2000.655"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 14.05.2002 VSBES.2000.655"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 14.05.2002 VSBES.2000.655"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 14.05.2002 VSBES.2000.655"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Medizinische Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:17", "Checksum": "a5dc9fd3b7cff84b77648f3beb4aa3b4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 14.05.2002 VSBES.2000.655\nRegeste:\nMedizinische Massnahmen\n\nSOG 2002 Nr. 37\nArt. 12 und 13 IVG. Notwendige medizinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen. Einfachheit und Zweckmässigkeit. Zur Verbesserung der Eingliederungschancen kann die Zweitversorgung eines tauben Jugendlichen mit einem Cochlea-Implantat auf Kosten der Invalidenversicherung angezeigt sein.\nSachverhalt (gekürzt):\nG. hatte sich als gesetzlicher Vertreter seines Sohnes Joel, geb. 1992, zum Bezug von IV-Leistungen für Minderjährige angemeldet, worauf die IV-Stelle des Kantons Solothurn dem Versicherten Hilfsmittel (Hörgeräte) sowie diverse medizinische Massnahmen, wie eine Cochlea-Implantation, zugesprochen hatte. G. wandte sich erneut an die IV-Stelle mit dem Antrag auf ein zweites Cochlea-Implantat für J.. Die IV-Stelle wies dieses Leistungsbegehren ab. Gegen diesen Entscheid führte der Vater Beschwerde an das Versicherungsgericht. Dieses heisst die Beschwerde gut.\nAus den Erwägungen:\n1. Nach Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) hat der Versicherte Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren; Abs. 2 hält fest, dass der Bundesrat befugt ist, die Massnahmen gemäss Abs. 1 von jenen abzugrenzen, die auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet sind. Er kann zu diesem Zweck insbesondere die von der Versicherung zu gewährenden Massnahmen nach Art und Umfang näher umschreiben und Beginn bzw. Dauer des Anspruchs regeln. Nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) gelten als medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG namentlich chirurgische, physiotherapeutische und psychotherapeutische Vorkehren, die eine als Folgezustand eines Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalls eingetretene Beeinträchtigung der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit zu beheben oder zu mildern trachten, um die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Die Massnahmen müssen nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sein und den Eingliederungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben.\nWas den Anspruch bei Geburtsgebrechen anbelangt, ist in Art. 13 Abs. 1 IVG geregelt, dass Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen haben. Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 der Verordnung über Geburtsgebrechen, GgV, SR 831.232.21).\n2. a) Unbestrittenermassen leidet J. unter einer angeborenen Taubheit (vgl. Anhang der Verordnung über Geburtsgebrechen, Nr. 445, SR 831.232.21). Wegen seiner kongenitalen Taubheit ist er im März 1997 auf Kosten der IV mit einem Cochlea-Implantat versorgt worden, was nach ärztlicher Beurteilung zu einer Entwicklung des Gehörs und der Sprache geführt habe.\nb) Nun wird die Versorgung des Versicherten mit einem zweiten Cochlea-Implantat beantragt. Dr. med. H. und Dr. med. V. haben eine Zweitversorgung befürwortet. So zeige die Erfahrung, dass ein nicht stimulierter Hörnerv und die dazugehörenden zentralen Bahnen kontinuierlich degenerieren würden, d.h., dass der Hörnerv der nicht implantierten Seite im Verlaufe der Jahre atrophiere und nicht mehr brauchbar sein werde, wenn in einem späteren Zeitpunkt aus medizinischen Gründen eine Implantation gewünscht werde. Wenn der Hörnerv eines tauben Ohres im Kindesalter mit einem Cochlea-Implantat stimuliert werde, könne sich unter diesem künstlichen Reiz eine Hörfähigkeit ausbilden, die auf das Niveau einer mittleren Schwerhörigkeit komme. Dabei handle es sich um eine neurobiologische Entwicklung des Grosshirns, die im Lauf des Adoleszentalters verloren gehe und sich nicht mehr aktivieren lasse. Audiologische Untersuchungen würden belegen, dass schwerhörige Patienten mit Implantaten auf beiden Seiten mit der Zeit ein gewisses Richtungshören entwickeln würden, was eine Fähigkeit des Grosshirns sei, die Informationen von beiden künstlich stimulierten Hörschnecken zu integrieren.\nSchliesslich, so haben die beiden Ärzte ausgeführt, stelle ein zweites Cochlea-Implantat auch einen wichtigen Sicherheitsfaktor dar, falls das andere Implantat wegen eines technischen Defekts ausfalle. Bis nämlich die Implantation eines neuen Gerätes realisiert und dieses aktiviert werden könne, würden in der Regel mindestens 5 – 6 Wochen verstreichen, in denen das Kind nichts mehr höre. Zum Schluss weisen die Ärzte darauf hin, dass die IV-Stellen der Kantone Bern und Wallis entsprechende Verfügungen über den Einsatz zweier Implantate erlassen hätten."}