298 des Zivilgesetzbuches, ZGB, SR 210). Aus diesem Grund kann der Mietzins der 4-Zimmerwohnung nicht je hälftig auf Mutter und Tochter aufgeteilt und der Beschwerdeführerin entsprechend nur ein Betrag von Fr. 6'780.-- als Mietzins angerechnet werden. Vielmehr ist der ganze Mietzins von Fr. 13'560.-- bzw. der bundesrechtliche Höchstbetrag von Fr. 12'000.-- in die Berechnung einzubeziehen. Versicherungsgericht, Urteil vom 04. September 2000 (VSBES.1999.525) Eine von der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn gegen dieses Urteil erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat das Eidgenössische Versicherungsgericht am 5. Juli 2001 abgewiesen.