seit 1.1.1998 findet sich die entsprechende Regelung in Art. 5 Abs. 1 lit. b ELG). Eine solche Ausnahme ist im vorliegenden Fall gegeben. Die 1983 geborene Tochter B. war im Zeitpunkt des Verfügungserlasses 15-jährig und damit minderjährig. Als Inhaberin der elterlichen Sorge ist die Beschwerdeführerin für die Erziehung, Betreuung, aber auch für den Unterhalt ihrer Tochter rechtlich verpflichtet und muss sie deshalb unentgeltlich in ihrer Wohnung aufnehmen (vgl. Art. 276 ff., 298 des Zivilgesetzbuches, ZGB, SR 210).