Es trifft somit zu und ist unbestritten, dass die Wohnung der Beschwerdeführerin von mehreren Personen bewohnt wird. Der Grundsatz, wonach in derartigen Fällen der Mietzins auf die betreffenden Personen aufzuteilen ist (vgl. BGE 105 V 273), erfährt jedoch eine Ausnahme, wenn eine Person eine andere unentgeltlich in der Wohnung leben lässt, weil sie dazu rechtlich verpflichtet ist (vgl. Alexandra Rumo-Jungo: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Zürich 1994, Art. 4 lit. b, S. 80; seit 1.1.1998 findet sich die entsprechende Regelung in Art. 5 Abs. 1 lit.